Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Robin Neff Development UG (haftungsbeschränkt), Weinstraße 2, 74382 Neckarwestheim (nachfolgend „wir“ oder „Auftragnehmer“).

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen der Software-, Web- und App-Entwicklung sowie damit zusammenhängende Beratungs-, Wartungs- und Betriebsleistungen zwischen uns und unseren Kunden.

(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließen wir auf Grundlage dieser Bedingungen nicht; für solche Verträge gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie gesondert zu treffende Vereinbarungen.

(3) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringen.

(4) Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssen.

§ 2 Vertragsschluss, Angebote

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein verbindliches Angebot halten wir 30 Tage ab Zugang aufrecht.

(2) Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(3) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich abschließend aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung nebst den dort in Bezug genommenen Anlagen, insbesondere einer Leistungsbeschreibung, einem Pflichtenheft oder einem Briefing des Kunden. Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder mündliche Nebenabreden begründen keine darüber hinausgehende Leistungspflicht.

(2) Ist die Herstellung eines abnahmefähigen Werkes geschuldet, richtet sich der Vertrag nach Werkvertragsrecht. Sind laufende Leistungen ohne bestimmten Erfolg geschuldet – etwa Beratung, Wartung, Support oder Entwicklung nach Aufwand –, richtet sich der Vertrag nach Dienstvertragsrecht. Maßgeblich ist die im Einzelvertrag getroffene Vereinbarung.

(3) Wir sind berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise durch fachkundige Dritte erbringen zu lassen. Diese sind unsere Erfüllungsgehilfen; unsere Verantwortlichkeit gegenüber dem Kunden bleibt unberührt.

(4) Eine bestimmte wirtschaftliche oder werbliche Wirkung – etwa Umsatz-, Reichweiten- oder Platzierungsziele – schulden wir nicht.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt uns rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Texte, Bilder, Daten, Zugänge und Testumgebungen zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

(2) Der Kunde sichert zu, dass er an den von ihm überlassenen Inhalten über die erforderlichen Rechte verfügt und deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, es sei denn, er hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten.

(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Nachweislich entstehenden Mehraufwand können wir gesondert nach Aufwand berechnen.

§ 5 Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden bedürfen der Vereinbarung in Textform. Wir teilen dem Kunden vor Umsetzung mit, welche Auswirkungen die Änderung auf Vergütung und Termine hat.

(2) Bis zur Einigung über eine Änderung setzen wir die Arbeiten auf Grundlage des bisherigen Leistungsumfangs fort.

§ 6 Termine, höhere Gewalt

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Ereignisse höherer Gewalt, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Naturereignisse, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, großflächige Störungen der Strom- oder Telekommunikationsversorgung sowie länger andauernde Ausfälle wesentlicher Vorleistungen Dritter –, berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit zu verschieben. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

§ 7 Abnahme

(1) Bei Werkleistungen zeigen wir dem Kunden die Abnahmebereitschaft an. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von zehn Werktagen und erklärt die Abnahme in Textform.

(2) Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Solche Mängel beseitigen wir im Rahmen der Gewährleistung.

(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert oder wenn er die Leistung produktiv einsetzt. Auf diese Wirkung weisen wir den Kunden mit der Anzeige der Abnahmebereitschaft gesondert hin.

(4) In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.

§ 8 Vergütung und Zahlung

(1) Es gilt die im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung. Ist nichts anderes vereinbart, rechnen wir nach Aufwand zu unseren jeweils gültigen Stundensätzen ab.

(2) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 Abs. 2 BGB.

(3) Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der jeweils erbrachten Teilleistungen zu verlangen.

(4) Reisekosten, Auslagen sowie Kosten für vom Kunden gewünschte Fremdleistungen und Lizenzen Dritter berechnen wir gesondert, sofern sie nicht ausdrücklich in der vereinbarten Vergütung enthalten sind.

(5) Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Fertigstellung, gilt § 648 BGB: Wir behalten den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder böswillig zu erwerben unterlassen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch entstanden ist.

§ 9 Nutzungsrechte

(1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumen wir dem Kunden an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck ein. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Bearbeitung und Weiterentwicklung sowie das Recht, es auf Rechtsnachfolger zu übertragen.

(2) Bis zur vollständigen Zahlung ist die Nutzung der Arbeitsergebnisse nur widerruflich gestattet.

(3) An allgemeinem Know-how, an von uns entwickelten wiederverwendbaren Bibliotheken, Modulen, Werkzeugen und Vorlagen, die nicht speziell für den Kunden geschaffen wurden, behalten wir uns sämtliche Rechte vor. Wir bleiben berechtigt, diese auch in anderen Projekten einzusetzen. Soweit solche Bestandteile in die Arbeitsergebnisse eingeflossen sind, erhält der Kunde daran ein einfaches Nutzungsrecht im Umfang des Absatzes 1.

(4) Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes, der Entwicklungsumgebung oder der Zwischenstände besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

§ 10 Software Dritter und Open-Source-Komponenten

(1) Unsere Leistungen können Komponenten Dritter enthalten, insbesondere Open-Source-Software sowie Frameworks und Bibliotheken. Für diese Komponenten gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Wir weisen den Kunden auf wesentliche Lizenzbedingungen hin, soweit sie die vorgesehene Nutzung einschränken.

(2) Für kostenpflichtige Lizenzen Dritter – etwa Themes, Plugins, Schriften oder Dienste – trägt der Kunde die Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Erwerb erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, auf den Namen des Kunden.

(3) Eine Haftung für die Schutz- oder Eintragungsfähigkeit gelieferter Konzepte, Entwürfe und Bezeichnungen im Marken-, Patent- oder Geschmacksmusterrecht übernehmen wir nicht.

§ 11 Gewährleistung

(1) Wir gewährleisten, dass die Leistungen bei Abnahme der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Dem Kunden ist bekannt, dass sich nach dem Stand der Technik Fehler in Software nicht vollständig ausschließen lassen.

(2) Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb von zehn Werktagen nach Abnahme, verdeckte Mängel innerhalb von zehn Werktagen nach Entdeckung in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt.

(3) Bei Mängeln leisten wir zunächst Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung nach unserer Wahl. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu; Schadensersatzansprüche richten sich nach § 12.

(4) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und des Produkthaftungsgesetzes. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(5) Kein Mangel liegt vor, wenn die Beeinträchtigung auf einer vom Kunden oder von Dritten vorgenommenen Änderung der Arbeitsergebnisse, auf unsachgemäßer Nutzung, auf einer nicht vereinbarten Einsatzumgebung oder auf Störungen beruht, die wir nicht zu vertreten haben.

§ 12 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz erfasst werden.

(2) Wir haften ferner unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie.

(3) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

(5) Für den Verlust von Daten haften wir nach den vorstehenden Absätzen nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Der Kunde ist verpflichtet, in angemessenen Abständen Sicherungen seiner Daten zu erstellen.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

(7) Die rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden vorgegebenen Inhalte, Geschäftsmodelle und Verarbeitungszwecke prüfen wir nicht. Werden uns rechtliche Risiken bekannt, weisen wir den Kunden darauf hin.

§ 13 Geheimhaltung

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für Zwecke des Vertrages zu verwenden. Diese Pflicht besteht für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Vertrages fort.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.

§ 14 Datenschutz

Verarbeiten wir im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden – etwa bei Wartungs- oder Supportzugriffen auf Systeme des Kunden –, schließen die Parteien einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Kunde bleibt für die Zulässigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung verantwortlich.

§ 15 Referenznennung

Wir dürfen den Kunden nebst Firmenlogo und einer Kurzbeschreibung des Projekts als Referenz nennen. Der Kunde kann dem jederzeit in Textform widersprechen; wir entfernen die Nennung dann innerhalb angemessener Frist.

§ 16 Laufzeit und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

(1) Verträge über laufende Leistungen – etwa Wartung, Support oder Betrieb – beginnen mit dem vereinbarten Zeitpunkt und laufen auf unbestimmte Zeit, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Sie können von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang.

(2) Der Kunde kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen Zustimmung abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.

(3) Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(6) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 14. August 2026